Allgemeine Geschäftsbedingungen

Lieferungs- und Geschäftsbedingungen der W. Remme GmbH & Co. KG, Dinklage
Die nachstehenden Bedingungen sind im beiderseitigen Einverständnis Vertragsbestandteil. Sie haben Vorrang vor abweichenden Einkaufs- oder ähnlichen Bedingungen des Kunden. Abweichungen, Ergänzungen sowie besondere Zusicherungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

I Leistungs- und Reparaturbedingungen

1. ALLGEMEINES

1.1 Soweit die nachstehenden Bedingungen keine Regelungen enthalten, gilt bei Erstellung von Bauleistungen die VOB/B in jeweils geltender Fassung

1.2 Zu unserem Angebot gehörige Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen usw. sind nur annähernd als maß- und gewichtsgenau anzusehen, es sei denn, die Maß- und Gewichtsgenauigkeit wurde ausdrücklich bestätigt An diesen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrecht vor. Sie dürfen ohne unser Einverständnis Dritten nicht zugänglich gemacht oder auf sonstige Weise mißbräuchlich verwendet werden Wird der Auftrag nicht erteilt, so sind Kunden individuell erstellte Unterlagen unaufgefordert und in allen anderen Fällen nach Aufforderung unverzüglich zurück- zusenden

2. ANGEBOT

2.1 Für unsere sämtlichen Lieferungen und Leistungen gelten in der nachstehenden Reihenfolge als verbindlich vereinbart:

  • - das Angebot, das Leistungsverzeichnis und diese Leistungsgrundlagen,
  • - die einschlägigen, anerkannten Regeln der Bautechnik, wie sie in den Fachregeln des deutschen Dachdeckerhandwerks einschließlich der , Flachdachrichtlinien" und der „Hinweise" festgelegt sind
  • - und die VOB, Teil B und Teil C

2.2 An das Angebot halten wir uns 18 Werktage gebunden. Erfolgt innerhalb dieser Frist eine verbindliche Auftragserteilung, so gelten die in dem Angebot bzw. im Leistungsverzeichnis angegebenen Einheitspreise für die Dauer von 4 Monalen nach Auftragserteilung (Vertragsabschluß) Danach eintretende Lohn- und Materialmehrkosten zuzüglich eines angemessenen Gemeinkostenzuschlages werden zusätzlich in Rechnung gestellt. Das gilt auch, wenn die Leistung für einen späteren Zeitpunkt als 4 Monate nach Vertragsschluß vorgesehen ist Sei Metallen (Kupfer etc ) gilt die DEL-Notiz am Tage der Lieferung, Maßgebend für Mengen- und Größenangaben ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, das örtliche Aufmaß. Zusätzliche, im Angebot bzw. Leistungsverzeichnis nicht aufgeführte Arbeiten, die von unserem Kunden gefordert werden oder zur Erbringung einer mängelfreien vollständigen Leistung notwendig sind, werden gesondert berechnet.

3. TERMINE

3.1 Der vereinbarte Liefer- und Fertigstellungstermin ist nur dann verbindlich, wenn die Einhaltung nicht durch Umstände, die wir nicht zu vertreten haben, unmöglich gemacht wird Als solche Umstände sind auch Anderungen sowie Fehlen von Unterlagen (Baugenehmigungen u. a) anzusehen, die zur Auftragsdurchtührung notwendig sind

3.2 Der Kunde hat in allen Fällen des Verzugs (bei der Erstellung von Bauleistungen) nur dann den Anspruch aus & 8 Nr. 3 VOB/B, wenn für Beginn und Fertigstellung eine Zeit nach dem Kalender schriftlich vereinbart war und der Kunde nach Ablauf dieser Zeit eine angemessene Nachfrist gesetzt und erklärt hat, dass er nach fruchtlosem Ablauf der Frist den Auftrag entziehen wird Material-Lieferschwierigkeiten, die ohne unser Verschulden eintreten, führen zu einer angemessenen Verlängerung der Ausführungsfrist Witterungsbedingte Behinderungen und Unterbrechungen sind von uns nicht zu vertreten und führen zu einer angemessenen Verlängerung der Ausführungsfrist

4. KOSTEN FUR NICHT DURCHGEFUHRTE AUFTRAGE O. VERZOGERUNGEN BEI DER AUFTRAGSDURCHFUHRUNG

Der entstandene und zu belegende Aufwand wird dem Kunden in Rechnung gestellt, wenn ein Auftrag nicht durchgeführt werden kann oder es bei der Auftragsdurchführung zu Verzögerungen kommt, weil der Kunde einen vereinbarten Termin schuldhaft versäumt oder der Auftrag während der Durchführung zurückgezogen wird.

Ein Kostenvoranschlag wird nur erstellt, wenn dies der Kunde ausdrücklich angibt

5. ABNAHME, GEWAHRLEISTUNG UND HAFTUNG

5.1 Die Abnahme der Leistung ist durch den Kunden innerhalb von 12 Werktagen nach Fertigstellung zu erfolgen Vorbehalte wegen bekannter Mängel hat der Kunde bei der Abnahme schriftlich geltend zu machen.

5.2 Erfolgt keine Abnahme so gilt die Leistung 12 Tage nach dem Zugang der Fertigmeldung als abgenommen Wir tragen die Gefahr bis zur Abnahme der Leistung Wird jedoch die Leistung vor der Abnahme durch höhere Gewalt oder andere unabwendbare, von uns nicht zu vertretende Umstände beschädigt oder zerstört, so haben wir Anspruch auf Bezahlung der bis dahin ausgeführten Leistungen sowie der sonstigen entstandenen Kosten auf der Grundlage unseres Angebotes.

5.3 Die Gewährleistung und Haftung richtet sich ausschließlich nach § 13 VOB/B Für alle von uns ohne Be- und Verarbeitung lediglich eingebauten Fremdartikel (wie Fenster. Kuppeln, Trittroste etc. ) besteht unsere Haftung und Gewährleistung ausschließlich in der Weitergabe der Hersteller- und Lieferantengewährleistung.

6. PREISE UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

6.1 Die angegebenen Endpreise verstehen sich nur dann zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer, wenn dies ausdrücklich ausgewiesen ist

6.2 Für Leistungen, die im Auftrag nicht enthalten sind oder die von der Leistungsbeschreibung abweichen, kann der Kunde ein Nachtragsangebot anfordern Ein solches kann auch von uns abgegeben werden. Soweit dies nicht erfolgt, werden diese Leistungen nach Aufmaß und Zeit berechnet.

6.3 Sind Abschlagszahlungen vereinbart, so sind diese binnen 10 Tagen ab Rechnungsdatum von dem Kunden zu leisten. Kosten für notwendige und angelieferte Materialien sind bei Vertragsabschluß sofort fällig. Die Schlußzahlung ist innerhalb von 8 Werktagen nach Rechnungsstellung zu leisten Skontoabzüge sind nicht zulässig, Kommt der Kunde trotz Setzung einer Nachfrist von 8 Werktagen seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nach, sind wir berechtigt Verzugszinsen mit 1 % über dem jeweils geltenden Lombardsatz der Deutschen Bundesbank zu berechnen. Ein höherer Verzugsschaden kann nachgewiesen werden.

Werden ordnungsgemäß angeforderte Abschlagszahlungen nicht geleistet, sind wir berechtigt, nach nochmaliger Fristsetzung die Arbeiten einzustellen Darüber hinaus können wir, falls in der Mahnung die Kündigung angedroht wurde, den Vertrag kündigen

II Verkaufsbedingungen

1. EIGENTUMSVORBEHALT

Gelieferte und nicht bezahlte Materialien bleiben unser Eigentum bis zur Erfüllung sämtlicher uns aus dem Auftrag gegen den Kunden zustehender Ansprüche. Dei Eigentumsvorbehalt bleibt bestehen für alle Forderungen, die wir gegenüber dem Kunden im Zusammenhang mit dem Vertrag haben oder nachträglich erwerben. Bis zu dieser Erfüllung dürfen Materialien nicht weiter veräußert, vermietet, verliehen bzw. verschenkt werden Ebenso sind Sicherungsübereignung und Verpfändung untersagt, Während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes ist der Kunde zum Besitz und Gebrauch der Materialien berechtigt, solange er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nachkommt und sich nicht in Zahlungsverzug befindet. Kommt er in Zahlungsverzug oder kommt er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nicht nach, so können wir die Materialien von dem Kunden herausverlangen und nach Androhung mit angemessener Frist unter Verrechnung auf unsere offenen Forderung durch freihändigen Verkauf bestmöglich verwerten. Sämtliche Kosten der Rücknahme und der Verwertung trägt der Kunde Bei Zugriff von Dritten, insbesondere bei Pfändung, hat der Kunde uns sofort schriftlich Mitteilung zu machen und den Dritten unverzüglich auf den Eigentumsvorbehalt hinzuweisen Der Kunde trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffes und zu einer Wiederbeschaffung der Materialien aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht von Dritten eingezogen werden können Der Kunde hat die Pflicht, die Materialien während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes in ordnungsgemäßent Zustand zu halten.

Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherungen insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 10 % übersteigt

2. ABNAHMEVERZUG

Nimmt der Kunde unsere Leistung nicht fristgemäß ab, sind wir berechtigt, ihm eine angemessene Nachfrist zu setzen, nach deren Ablauf wir über Materialien anderweitig verfügen und den Kunden mit angemessen verlängerter Nachfrist bedienen können, Unberührt davon bleiben unsere Rechte, nach Nachfristsetzung mit Ablehnungsandrohung vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu fordern.

Im Rahmen einer Schadenersatzforderung können wir 20% des vereinbarten Preises ohne Mehrwertsteuer als Entschädigung ohne Nachweis fordern, sofern nicht nach- weislich nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist Die Geltendmachung eines tatsächlich höheren Schadens bleibt vorbehalten, Der Kunde ist gehalten, Materiallieferungen (auch Vorablieferungen) anzunehmen, soweit dies zumutbar ist.

3. RÜCKTRITT

Wir können vom Vertrag zurücktreten,

- wenn wir durch höhere Gewalt, Streik, Aussperrung oder durch einen sonstigen Umstand den wir nicht zu vertreten haben und der von erhebllcher Bedeutung für unsere Leistung ist, die Leistung nicht ausführen können,
- wenn der Kunde einen schriftlich vereinbarten Zahlungstermin um mehr als 14 Tage überschreitet und eine ihm geselzte Nachfrist von mindestens 14 lagen ver- streichen läßt.
- wenn der Kunde wahrheitswidrige Angaben über seine Person seinen Verdienst oder seine Verpflichtungen gemacht hat die das Einhalten der Zahlungspflichten gefährden

Der Kunde kann vom Vertrag zurücktreten, wenn wir schuldhaft die von dem Kunden um eine angemessene Nachfrist auf Ablehnungsandrohung verlängerte Lieferfrist nicht einhalten Kein Verschulden liegt vor bei Lieferhindernissen infolge höherer Gewalt, Streik und Aussperrung In solchen Fällen verlängert sich die Lieferzeit angemessen, Steht die Nichtausführbarkeit aufgrund solcher Umstände fest, kann der Kunde zurücktreten.

Bei Rücktritt sind wir und der Kunde verpflichtet, die voneinander empfangenen Leistungen, soweit möglich zurückzugewähren Der Kunde hat im Fall seines Rücktritts uns für die infolge des Vertrags gemachten Aufwendungen Ersatz zu leisten, welchen durch ein Verschulden des Kunden oder durch einen sonstigen von ihm zu vertretenen Umstand verursacht sind Für die Überlassung des Gebrauchs oder die Benutzung ist deren Wert zu vergüten, wobei auf die inzwischen eingetretene Wertminderung eines Gegenstandes Rücksicht zu nehmen ist.

III Preise und sonstige Bedingungen

Teilzahlungen auf berechnete Forderungen sind nur möglich, wenn sie vorher schriftlich vereinbart wurden Schecks und Wechsel werden nur zahlungshalber und nur bei gesonderter Vereinbarung angenommen Gegen unsere Ansprüche und Forderungen kann der Kunde nur dann aufrechnen und gegenüber unseren Ansprüchen und Forderungen nur denn ein Zurückbehaltungsrecht ausüben, wenn die Gegenforderung des Kunden unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt Das Recht des Kunden muß zudem aus dem gleichen Vertragsverhällnis herrühren.

IV Gerichtsstand

Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen mit Vollkaufleuten juristischen Personen des öffentlichen Rechts und Trägern von öffentlich-rechtlichem Sondervermögen ist ausschließlicher Gerichtsstand unser Sitz Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluß selnen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Lieferungs-und Geschäftsbedingungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht.

W. Remme GmbH & Co. KG